Satzung des Betreuungsvereins Main-Kinzig e.V.


1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet: „Betreuungsverein Main-Kinzig e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Rodenbach und ist im Vereinsregister Hanau eingetragen unter der Nr. VR 1362 vom 04.08.1993.

2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Betreuungsvereins im Sinne von §1908 f BGB im Main-Kinzig-Kreis und den in fachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (z. B. Beratungen), insbesondere

  1. die Vermittlung und Übernahme von Betreuungen,
  2. die Beschäftigung, Aktivierung und fachliche Anleitung von Mitgliedern und Mitarbeitern zur Durchführung der in 1. genannten Aufgaben sowie die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
  3. die Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern sowie ein Erfahrungsaustausch zwischen Mitarbeitern,
  4. die Förderung von Aktivitäten der Aufgaben nach Ziffer 1 bis 3,
  5. die Förderung der kooperativen Zusammenarbeit des Betreuungsvereins Main-Kinzig mit anderen Vereinen und den zuständigen Behörden.

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer zweckgebundenen Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich eine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein arbeitet konfessionell und politisch neutral und unabhängig.

4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erhoben.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge in der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe erhoben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
  5. Der Austritt bedarf der Schriftform und erfolgt zum Jahresende.
  6. Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit ihren Beiträgen schuldhaft in Rückstand bleiben oder schwerwiegend gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die

Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens

zwei Wochen (Poststempel).

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung treffen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  1. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

  1. darauf zu achten, dass die Tätigkeit des Vorstandes und der Vereinsmitglieder den Satzungszwecken (2) entsprechen,
  2. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen,
  3. den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,
  4. über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  5. die nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Wahlen der Mitglieder zum Vorstand  vorzunehmen,
  6. die nach § 10  erforderlichen Wahlen der Rechnungsprüfer vorzunehmen,
  7. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge der Mitglieder festzusetzen,
  8. über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins zu beschließen,
  9. über andere vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten Beschluss zu fassen.

8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in sowie der/die Schriftführerin. Zusätzlich werden mindestens drei und höchstens fünf Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter den/die Vorsitzende(n) bzw. dem/die stellv. Vorsitzende(n) vertreten. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind nicht wählbar.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9 Protokolle

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

10 Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

  1. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die jährlich durch den Vorstand zu erstellende Jahresrechnung wird von unabhängigen, qualifizierten Rechnungsprüfern geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

11 Heimfallrecht

Bei Auflösung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszweckes unmöglich geworden ist, ist das Vermögen des Vereins dem Behindertenwerk Main-Kinzig, bei dessen Auflösung dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., zuzuführen.

12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rodenbach, 23.06.2010

(Gerhard Kleespies, Erster Vorsitzender)

(Ursula Holzschuh, Schriftführerin)

Am 07.12.2007 hat die Mitgliederversammlung folgende Satzungsänderung beschlossen:

8 der Satzung des Betreuungsvereins Main-Kinzig e. V. wird wie folgt geändert:

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in sowie der/die Schriftführer/in.

Zusätzlich werden mindestens drei und höchstens fünf Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt.

Die Punkte 2. – 4. bleiben unverändert bestehen.

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