Höherer Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG seit Anfang des Jahres

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind bis zu einem Betrag von 3.000 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26b, 26 EStG). Dabei werden allerdings weitere nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG hinzugerechnet.

Dieser sogenannte Übungsleiterfreibetrag belief sich bis Ende 2020 auf 2.400 € und wurde durch die Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2020 zum 1. Januar 2021 auf 3.000 € angehoben.

Weitere Informationen zur Aufwandspauschale finden Sie im
BtPrax Online-Lexikon Betreuungsrecht

 

Quelle: BtPrax-Newsletter, Februar 2021